Immer wieder müssen wir feststellen, dass Hecken, Bäume oder Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

Durch Sichtbehinderungen oder andere Einschränkungen ist die sichere Teilnahme am Straßenverkehr für die Verkehrsteilnehmer unter diesen Umständen nicht mehr gewährleistet.


Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht eine erhöhte Unfallgefahr für sie.

Hier sind die Grundstückseigentümer in der Pflicht. Deshalb möchten wir an dieser Stelle alle Grundstückseigentümer bitten zu überprüfen, ob das unten aufgezeichnete Lichtraumprofil noch gegeben ist.

Dies bedeutet, dass über Geh- und Radwegen eine Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen eine Höhe von 4,50 m freigeschnitten sein muss.

In diesem Zusammenhang wird auf die notwendige Freihaltung von Sichtfeldern an Einmündungen und Kreuzungen hingewiesen. In der Regel dürfen Pflanzungen im Bereich von Sichtfeldern nicht höher
als 0,80 m sein. Nur so ist gewährleistet, dass sich einander nähernde Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennen. Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder (z. B. Straßenbezeichnungen, Verkehrszeichen, usw.) zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich
ist. Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder -schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung ortsfremder Personen erschwert.


Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten ist das Schneiden von Hecken und Bäumen, entgegen § 39 Bundesnaturschutzgesetz, das ganze Jahr über zulässig.

Gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sind die Grundstückseigentümer verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Anpflanzungen den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen.


Wir möchten auch darauf hinweisen, dass nach dem Straßengesetz ordnungswidrig handelt, wer durch Nichtschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet. Bitte bedenken Sie auch, dass Sie als Grundstückseigentümer mithaftbar für Schäden gemacht werden können, die in Zusammenhang mit unterlassenen Rückschnittmaßnahmen stehen.

Ordnungsamt Gemeinde Schwendi