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Melderegister - Auskunft beantragen (einfach)

    Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person.

    Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

    Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen.
    Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

    Onlineantrag und Formulare

    • KM-Meldeportal Vielfachanfragende ("Power-User"), Behörden und Polizeidienststellen können den neuen zentralen, landesweiten Onlinedienst zum Melderegister nutzen. Später sollen darüber auch Einzelabfragen möglich sein.

    Zuständige Stelle

    die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnortes der gesuchten Person

    Meldebehörde ist

    • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder
    • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt
    Bürgerbüro [Gemeinde Schwendi]

    Persönlicher Kontakt

    Silvia Polster

    Standesbeamtin

    Telefon 07353 980021
    Fax 07353 9800921
    E-Mail Silvia.Polster@Schwendi.de
    Stefanie Wohnhaas

    Standesbeamtin

    Telefon 07353 980022
    Fax 07353 9800922
    E-Mail Stefanie.Wohnhaas@Schwendi.de
    Ortsverwaltung Bussmannshausen [Gemeinde Schwendi]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie schon über Daten zur betroffenen Person verfügen müssen.
      Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
    • Wenn Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
    • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden
    • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

    Verfahrensablauf

    Die einfache Auskunft aus dem Melderegister müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie benötigen dafür kein Formular. Sie können den Antrag

    • mündlich in der Behörde stellen,
    • mit der Post oder durch E-Mail übermitteln oder
    • je nach Angebot der Gemeinde auch online stellen.

    Achtung: Bei manchen Meldebehörden wird Ihr Antrag erst bearbeitet, wenn Sie die Gebühr bezahlt haben.

    Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

    Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.

    Hinweis: Die Daten dürfen nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels genutzt werden.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    • für Selbstauskünfte: keine
    • für andere Auskünfte aus dem Melderegister: Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.

    Hinweis: Bei einer schriftlich oder elektronisch beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen. Sie können beispielsweise Ihrer schriftlichen Anfrage einen Verrechnungsscheck beilegen.
    Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, können Sie die Gebühr auch im Voraus überweisen und den Überweisungsbeleg der Anfrage als elektronische Anlage beifügen.

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Benötigen Sie ausführlichere Daten, können Sie eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister beantragen.

    Sie können auch eine Melderegisterauskunft über mehrere nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) beantragen.

    Rechtsgrundlage

    • § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) (Einfache Melderegisterauskunft)
    • Nummer 44 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

    Freigabevermerk

    • 19.12.2022 Innenminsterium Baden-Württemberg
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